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JustG NRW§ 59 Landesrechtliche Aufgebotsverfahren
Stand: 26.08.2026
Bei Aufgebotsverfahren, deren Zulässigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht, gilt § 57 entsprechend. Ist in diesen Fällen nach den bestehenden Vorschriften die Mitteilung des Aufgebots an bestimmte Personen erforderlich, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 184 der Zivilprozessordnung) erfolgen.
Abschnitt 3:
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung