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JustG NRW

§ 59 Landesrechtliche Aufgebotsverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bei Aufgebotsverfahren, deren Zulässigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht, gilt § 57 entsprechend. Ist in diesen Fällen nach den bestehenden Vorschriften die Mitteilung des Aufgebots an bestimmte Personen erforderlich, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 184 der Zivilprozessordnung) erfolgen.

Abschnitt 3:

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über

die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 58 § 60